WICHTIGE INFORMATIONEN ZUR CORONA - KRISE !!!
Liebe Sportsfreundinnen und Sportsfreunde,
dieses Schreiben wurde von ordnung@kreis-slk.de gesendet.
in Bezug auf die Massnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona- Virus bitten wir vom persönlichen Aufsuchen der Fischereibehörden bis auf weiteres Abstand zu nehmen und Anträge auf Erteilung oder Verlängerung des Fischereischeines auf postalischen Weg zu erledigen.
Soweit uns der entsprechend ausgefüllte Antrag nebst Fischereischein ( Kopie ) und soweit erforderlich Passbild zugeht, werden wir diesen bearbeiten und den Fischereischein nebst einem Kostenbescheid zurücksenden, sodass eine persönliche Vorsprache nicht notwendig ist.
Das entsprechende Formular könnt Ihr Euch unter
www.salzlandkreis.de/verwaltung/formulare/#32 O
herunterladen.
Weitere Informationen hierzu unter:
Tel.: 03471 684-1373
E-Mail: ordnung@kreis-slk.de
Vollzug des Fischereirechts; Gemeinschaftliche Fischereiveranstaltungen!!!
zugesandt an den AV Aschersleben e. V. durch Frau Gabriele Stange
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte darauf hinweisen, dass gemeinschaftliche Fischereiveranstaltungen auf Grund des § 1 Abs. 1 der 2. Verordnung über Massnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt ( 2. SARS-CoV-2-EindV ) mit mehr als 2 Personen nicht stattfinden darf.
Mit frdl. Grüssen
Gabriele Stange
Salzlandkreis
32 FD Ordnung und Strassenverkehr
Tel.: 03471 684-1373
E-Mail: ordnung@kreis-slk.de
Internet: www.salzlandkreis.de
Zugesandt an den AV Aschersleben e. V. durch den Referent Obere Fischereibehörde
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Anbetracht der derzeitigen Einschränkungen durch die zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung werden auch Sie möglicherweise mit der Frage konfrontiert, ob das Angeln unter den derzeitigen Vorschriften möglich ist. Ich möchte Sie darüber unterrichten, dass eine zwischen MULE und MS einvernehmlich abgestimmte Sichtweise zu dieser Frage vorliegt. Danach ist das angeln unter Beachtung und Einhaltung der allgemeinen Vorschriften der zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung und vorbehaltlich weiterer Einschränkungen zulässig.
Die Einschränkungen zum Verlassen der Wohnung ergeben sich aus § 18 der Zweiten SARS-CoV-2-EindV zur vorrübrtgehenden Kontaktbeschränkung. Ein Verlassen der Wohnung ist gemäss § 18 Abs. 3 Nr. 10 Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschliesslich alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebender Person oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede Gruppenbildung.
Bitte beachten Sie, dass örtlich weitergehende Einschränkungen möglich sind. Diese betreffen derzeit, neben bewohnten Gebieten der Ortsteile Jessen und Schweinitz der Stadt Jessen ( Elster ) auch Teile des ländlichen Raums ( mithin land- forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbare Grundflächen) und dürften die Fischereiausübung in dem Restiktionsgebiet während der Dauer der Anordnung nahezu unmöglich machen.
Sofern es in dem betroffenen Gebiet zu Ausnahmesituationen im Fischereibereich kommen sollte, die ein sofortiges Tätigwerden der zuständigen Behörde oder Handlungspflichten der Fischereiausübungsberechtigten erfordern, bitte ich um sofortige Unterrichtung.
Mit frdl. Grüssen
Bernard Cheret
Referat Agrarwirtschaft, Ländliche Räume, Fischerei, Forst- und Jagdhoheit
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Dessauer Strasse 70
06118 Halle ( Saale )
Tel.: 0345-514 2462
E-Mail: bernard.cheret@lvwa.sachsen-anhalt.de
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