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Satzung

Satzung des 
Anglervereins Aschersleben e. V.

A. Allgemeines

§1    Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr


1.     Der Verein führt den Namen Anglerverein Aschersleben e. V.,   nachfolgend AV Aschersleben e. V.
2.     Sitz des Vereins ist Hecklinger Strasse 67 in 06449 Aschersleben.
3.     Der Verein ist im Vereinsregister des AG Stendal, VR 36179, eingetragen.
4.     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2   Zweck des Vereins

1.     Vereinszweck
a)     Der Verein bezweckt die Pflege des Angelsports auf breiter Grundlage und die Förderung des Angelsports, insbesondere auch für junge Menschen.
b)     Der Verein fördert den Angelsport auf allen Ebenen.
c)     Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit.

2.     Der Vereinszweck wird erreicht durch:
a)     die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen,
b)     die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -massnahmen,
c)     die Beteiligung an Turnieren und Vorführungrn, sportlichen Wettkämpfen

§ 3   Gemeinnützigkeit

1.     Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2.     Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemässen Zwecken verwendet werden.
3.     Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4.     Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

§ 4   Verbandsmitgliedschaften

1.     Der verein ist Mitglied im Landesanglerverband Sachsen-Anhalt e. V.
2.     Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 an.
3.     Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den massgeblichen Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen.

B     Vereinsmitgliedschaft

§ 5   Mitgliedschaften

1.     Mitglieder des Vereins können nur natürliche oder juristische Personen sein.
2.     Der Verein besteht aus
a)     ordentlichen Mitgliedern
b)     ausserordentlichen Mitgliedern
c)     Ehrenmitgliedern
d)     untergeordneten Gruppen
3.     Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter.
4.     ausserordentliche Mitglieder sind die passiven oder fördernden Mitglieder des Vereins.
5.     Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
6.     Untergeordnete Gruppen sind Mitgliedsgruppen, die selber keinen eigenen Vereinsstatus besitzen, sondern direkt dem AV Aschersleben e. V. angegliedert sind.

§ 6   Erwerb der Mitgliedschaft

1.     Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein    schriftliches Aufnahmeersuchen an den Gesamtvorstand zu richten.
2.     Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.
3.     Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.
4.     Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

§ 7   Beendigung der Mitgliedschaft 

1.     Die Mitgliedschaft endet durch
a)     Austritt aus dem Verein
b)     Streichung von der Mitgliederliste
c)     Ausschluss durch den Verein oder
d)     Tod/Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person
2.     Der austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gesamtvorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden.
3.     Ein ordentliches Mitglied kann durch den Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlichen Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse in Verzug ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Gesamtvorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
4.     Die Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.

§ 8    Ausschluss aus dem Verein

1.     Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner ziele zuwiderhandelt.
2.     Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
3.     Der Ausschliessungsantrag ist mit dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äusserung des Mit glieds zu entscheiden.
4.     Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit ( 50% plus eins ).
5.     Der Ausschliessungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
6.     Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.
7.     Gegen den Ausschliessungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
8.     Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
9.     Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9   Beitragsleistungen und -pflichten


1.     Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine - soweit festgelegt - Aufnahmegebühr zu leisten.
2.     Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Zahlweise und Fälligkeiten bestimmt der Gesamtvorstand durch Beschluss.
3.     Die Beitragshöhe kann durch Mitgliedsverein/-gruppen unterschiedlich festgesetzt werden.
4.     Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten ganz oder teilweise erlassne oder stunden.
5.     Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
6.     Der Gesamtvorstand ist zudem ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln.

§ 10  Ordnungsgewalt des Vereins

1.     Jedes Mitglied verpflichtet sich, gegebenenfalls einem gegen das Mitglied eingeleiteten Ordnungsverfahren vor dem dafür satzungsrechtlich bestimmten Organ zu unterwerfen. Dies nach Massgabe beschlossener Vereinsordnungen oder im Hinblick auf Verbandsordnungen/Richtlinien entsprechend § 4.
2.     Jedes Mitglied ist verpflichtet , einer Ladung eines Ornungsorgans Folge zu leisten und vor ihm wahrheitsgemäss auszusagen.
3.     Gleiches gilt für Verfahren nach § 8 der Ordnung.
4.     Sollte es zwischen dem Verein und einem Mitglied zu Streitigkeiten kommen, ist zunächst eine Klärung mit dem Gesamtvorstand herbeizuführen. Gegen eine Entscheidung des Gesamtvorstandes hat das betroffene Mitglied das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen.

D. Die Organe des Vereins

§ 11  Die Vereinsorgane


1.     Die Organe des Vereins sind:
a)     die Mitgliederversammlung
b)     der Gesamtvorstand
c)     der Vorstand nach§ 26 BGB
2.     Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
3.     Für die Abgeltung des Aufwendungsersatzes gilt die jeweils aktuell bekannt gegebene Gebührenordnung des Vereins, die vom Gesamtvorstand beschlossen wird.


§ 12  Ordentliche und ausserordentliche Mitgliederversammlung

1.     Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.
2.     Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch   den Gesamtvorstand. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von drei Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der Gesamtvorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen. Die Einladung erfolgt schriftlich.
3.     Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erfolgt ist. Absatz 2 gilt entsprechend. Das Minderheitsverlangen ist von mindestens 25% der Vereinsmitglieder zu stellen.
4.     Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5.     Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder von einem anderen Mitglied des Gesamtvorstandes geleitet.
6.     Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet die Mitgliederversammlung.
7.     Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Gesamtvorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung , die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zu geben. Die Versammlung beschliesst die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.
8.     Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Gesamtvorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Geamtvorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
9.     Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfähigkeit ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nich fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.
10.    Weitere Einzelheiten können vom Gesamtvorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 13  Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ausschliesslich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:
1.     Entgegennahme des Jahresberichts des Gesamtvorstandes
2.     Entlastung des Gesamtvorstandes
3.     Genehmigung des vom Gesamtvorstandes aufgestellten Finanzplans für das nächste Geschäftsjahr
4.     Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes
5.     Wahl der Kassenprüfer
6.     Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion der Vereins
7.     Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des Gesamtvorstandes fallen.

§ 14  Gesamtvorsand

1.     Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:
a)     dem 1. Vorsitzenden
b)     dem 2. Vorsitzenden und Schatzmeister
c)     dem Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit
d)     dem Boots- und Gewässerwirtschaftswart
e)     dem Verantwortlichen für Gewässerwirtschaft
f)      dem Casting- und Jugendwart
g)     dem Sport- und Naturschutzwart und
h)     dem Schriftführer
2.     Eine Personalunion ist nur zulässig, wenn zwingende Gründe vorliegen
3.     Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
4.     Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
5.     Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme.
6.     Sitzungen des Gesamtvorstandes weder durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem 2. Vorsitzenden einberufen.
7.     Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 15  Aufgaben und Zuständigkeit des Gesamtvorstandes

1.     Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie  nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
2.     Der Gesamtvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)     Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
b)     Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c)     Buchführung, Erstellung des Jahresberichts und der Jahresabrechnung
d)     Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
e)     Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste
f)     Ausschluss von Mitgliedern

§ 16  Vorstand gemäss § 26 BGB

1.     Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten.
2.     Es besteht Einzelvertretungsbefugnis

§ 16a Aufwandsentschädigung für den Gesamtvorstand des AV Aschersleben e. V.

Jedes Mitglied des Gesamtvorstandes des AV Aschersleben e. V. erhält eine jährliche Aufwandsentschädigung von 100,00€. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes beinhaltet § 14 der Satzung des AV Aschersleben e. V.

§ 17 Beschlussfassung, Protokollierung

1.     Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
2.     Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer  und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

E. Sonstige Bestimmungen

§ 18  Satzungsänderungen


1.     Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
2.     Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Gesamtvorstand eingereicht werden.

§ 19  Vereinsordnungen

1.     Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:
a)     Ehrenordnung
b)     Beitagsordnung
c)     Finanzordnung
d)     Geschäftsordnung
e)     Gebührenordnung

§ 20  Kassenprüfung

1.     Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören dürfen.
2.     Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Gesamtvorstandes.
3.     Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belege und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

F. Schlussbestimmungen

§ 21  Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

1.     Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2.     Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
3.     Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Aschersleben, den Zoo, der es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 22  Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen

1.     Die geänderte Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 11. Oktober 2014 einstimmig beschlossen und tritt am 11. Oktober 2014 in Kraft.
2.     Die geänderte Satzung aus der Mitgliederversammlung am 20. März 2010 wird mit der geänderten Satzung ausser Kraft gesetzt.



Aschersleben, 11. Oktober 2014



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